Seminarleiter beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Mecklenburg (01.06.2005)
Planinhalt (z.B. Festsetzungen nach § 9 BauGB) | Abwägungsvorgang (Ermitteln und bewerten) | Behörden- und Öffentlichkeits-beteiligung | Begründung des B-Planes oder F-Planes | Abwägungsergebnis | |
Beachtlichkeit von Planfehlern im Rahmen der gerichtlichen(1) Überprüfung | Immer beachtlich | Nur beachtlich, wenn Offensichtlichkeit des Fehlers(2) und Einfluss des Fehlers auf das Abwägungsergebnis | Nur beachtlich, wenn Erheblichkeitsschwelle überschritten | Unvollständige Begründung: Unbeachtlich, aber: bei Umweltbericht nur, wenn fehlender Teil unwesentlich ist | (Fehler durch sog. Abwägungsdisproportionalität) Immer beachtlich |
Heilung von Fehlern durch ergänzendes Verfahren (rückwirkendes Inkraftsetzen) | ja | ja | ja | ja | ja |
Fristen für Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften | keine | 2 Jahre | 2 Jahre | 2 Jahre | keine |
Zusatz 1: Fehler im Verhältnis des B-Planes zum F-Plan (vgl. § 214 (2) BauGB) sind unbeachtlich, es sei denn, die geordnete städtebauliche Entwicklung ist beeinträchtigt (in diesem Fall beträgt die Geltendmachungs-Frist 2 Jahre).
Zusatz 2: Geltendmachung von Fehlern eines B-Planes im Wege eines
Anmerkungen: