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Dr. jur. Arnold von Bosse:
Planfehler

Dr. jur. Arnold v. Bosse, Stralsund

Seminarleiter beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Mecklenburg (01.06.2005)

Bei Planfehlern: Die Bestandserhaltungs-Vorschriften für Bebauungs- und Flächennutzungs-Pläne (§§ 214 ff. BauGB 2004)

  Planinhalt (z.B. Festsetzungen nach § 9 BauGB) Abwägungsvorgang (Ermitteln und bewerten) Behörden- und Öffentlichkeits-beteiligung Begründung des B-Planes oder F-Planes Abwägungsergebnis
Beachtlichkeit von Planfehlern im Rahmen der gerichtlichen(1) Überprüfung Immer beachtlich Nur beachtlich, wenn Offensichtlichkeit des Fehlers(2) und Einfluss des Fehlers auf das Abwägungsergebnis Nur beachtlich, wenn Erheblichkeitsschwelle überschritten Unvollständige Begründung: Unbeachtlich, aber: bei Umweltbericht nur, wenn fehlender Teil unwesentlich ist (Fehler durch sog. Abwägungsdisproportionalität) Immer beachtlich
Heilung von Fehlern durch ergänzendes Verfahren (rückwirkendes Inkraftsetzen) ja ja ja ja ja
Fristen für Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften keine 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre keine

Zusatz 1: Fehler im Verhältnis des B-Planes zum F-Plan (vgl. § 214 (2) BauGB) sind unbeachtlich, es sei denn, die geordnete städtebauliche Entwicklung ist beeinträchtigt (in diesem Fall beträgt die Geltendmachungs-Frist 2 Jahre).

Zusatz 2: Geltendmachung von Fehlern eines B-Planes im Wege eines

Anmerkungen:

  1. In der kommunalaufsichtlichen Kontrolle allerdings können alle Fehler uneingeschränkt gerügt werden (mit dem Verlangen, die Fehler abzustellen), § 216 BauGB
  2. Im übrigen mussten die nicht zutreffend ermittelten und bewerteten Belange der Gemeinde bekannt sein oder hätten ihr bekannt sein müssen.
Copyright © 2006 Dr. jur. Arnold v. Bosse, Heilgeistkloster 15, 18439 Stralsund
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